WISSENSWERTES
KANZLEI FISLAGE
- Steuerliche Belastung von Erbschaften
- Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
- Gründungszuschuss
- Pflegekosten sind außergewöhnliche Belastungen
- Kindergeld steuerlich
Steuerliche Belastung von Erbschaften und Schenkungen
Die vom Fiskus erhobene Steuer aufgrund von Vermögensübertragungen ist in den letzten Jahren deutlich angestiegen. In der Regel reichen die steuerlichen Freibeträge bei Vermögensübertragungen in gerader Linie – also zwischen Eltern und Kindern – aus, um steuerliche Belastungen zu vermeiden.
Problematisch wird es, wenn Vermögen nicht nur auf die eigenen Kinder übertragen werden soll. Hier kann im Einzelfall ein Freibetrag von nur 20 € vorliegen und die Schenkung/Erbschaft zudem mit einem hohen Steuersatz belastet werden.
In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, durch testamentarische Regelungen sein Vermögen auf mehrere Empfänger zu verteilen und so die gegebenen Freibeträge optimal zu nutzen. Die Gestaltung durch sogenannte Kettenschenkungen, bei denen Vermögen zunächst in Höhe der Freibeträge auf mehrere Personen übertragen und anschließend weiter-“geschenkt“ werden, wird allerdings von der Finanzverwaltung kritisch beurteilt und sollte im Vorfeld genau geprüft werden.
Besondere Vorsicht ist bei unverheirateten Paaren geboten. Auch hier gewährt das Steuerrecht bei Vermögensübertragungen nur einen Freibetrag in Höhe von TEUR 20. Der ist bei größerem Vermögen (Erbschaft der gemeinsamen Immobilie o.ä.) schnell aufgebraucht. Als Folge landet dann das jahrelang mühsam aufgebaute Vermögen am Ende des Tages doch wieder anteilig beim Finanzamt.
Daher sollte sich jeder frühzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wer zu welchem Zeitpunkt welches Vermögen erhalten soll. Eine individuelle Beratung kann hier sinnvolle Möglichkeiten aufzeigen.
Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder
Dass minderjährige Kinder einen Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern haben, ist weitesgehend jedem bekannt. Die Frage ob und wie lange auch volljährige Kinder „den Eltern auf der Tasche liegen“ meistens nicht.
Die richtige Antwort lautet hier, dass Eltern grundsätzlich ihren volljährigen Kindern Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums schulden.
Der Unterhaltsbedarf für die volljährigen Kinder richtet sich nach der 4. Altersstufe und der entsprechenden Einkommensgruppe der sog. Düsseldorfer Tabelle. Im Gegensatz zum Unterhalt für minderjährige Kinder ist nun das Einkommen beider Elternteile maßgeblich. Beide Einkommen werden addiert, entsprechend der Einkommensstufe kann man dann den Unterhalt für volljährige Kinder der Düsseldorfer Tabelle entnehmen. Das Kindergeld ist voll auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der verbleibende Betrag ist entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen.
Problematisch wird die Situation jedoch meistens erst dann, wenn der Nachwuchs nicht wirklich darum bemüht ist, eine Ausbildung oder ein Studium zielstrebig zu betreiben. Das OLG Nürnberg hat hierzu einmal festgestellt, dass grundsätzlich der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen ist, wenn ein volljähriges Kind die Ausbildung abbricht, sich aber keine neue Arbeitsstelle sucht und nun arbeitslos ist. In einem solchen Fall wird dann nur Unterhalt für eine angemessene Übergangszeit geschuldet.
Wie immer gibt es zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen, so dass es ganz individuell auf jeden Einzelfall ankommt. Es ist daher anzuraten die Berurteilung des volljährigen Kindesunterhaltes dem Grunde sowie der Höhe nach von einem sachkundigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Staatliche Unterstützung bei der Firmengründung
Wer sich in Deutschland selbständig machen möchte ist einer Vielzahl von bürokratischen Regelungen ausgesetzt. Allerdings gibt es auch Vorteile, die nicht übersehen werden dürfen. Hierunter fällt der Gründungszuschuss.
Zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann die Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss bewilligen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Antragsteller einen Arbeitslosengeldanspruch von mindestens 150 Tagen hat und die Tragfähigkeit seiner Existenzgründung nachweist.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zusätzlich in Höhe von monatlich EUR 300,00 zur sozialen Absicherung geleistet. Für weitere neun Monate können EUR 300,00 pro Monat zur sozialen Absicherung geleistet werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Mitunter kann sich somit ein Zuschuss in fünfstelliger Höhe ergeben.
Die Antragstellung ist vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur zu stellen. Im Rahmen der Bearbeitung ist die Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens neben einer Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sowie einer Einschätzung des Kapitalbedarfs vorzulegen.
Für die Zusammenstellung der Unterlagen sowie weiterer rechtlich relevanter Aspekte stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Pflegekosten in der Einkommensteuererklärung
Eine immer älter werdende Gesellschaft benötigt verstärkt Pflege- und Betreuungsleistungen, die sowohl im eigenen Haushalt als auch für eine Heimunterbringung anfallen können. Der Umfang der Pflegeleistungen reicht von der gelegentlichen Hilfe, die bei alltäglichen Dingen wie Einkaufen unterstützt, bis zur „Rund um die Uhr“-Betreuung. Allen diesen Leistungen ist gemeinsam, dass sie Geld kosten – und das mitunter nicht zu knapp. Daher ist es wichtig, auch die steuerlichen Vergünstigungen nicht unbeachtet zu lassen.
Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist die Pflegebedürftigkeit, welche bei Vorliegen der Pflegestufe I, II oder III gegeben ist. Aber auch bei einer vorübergehenden Krankheit können die entstandenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Altersbedingte Pflegekosten können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Die Pflegekosten einer bedürftigen Person sind somit als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, allerdings kürzt das Finanzamt einen Teil der Aufwendungen als zumutbare Eigenbelastung oder als sogenannte Haushaltsersparnis. Ob diese Kürzung durch das Finanzamt zu Recht erfolgt, wird derzeit gerichtlich überprüft.
Der Teil der Pflegekosten, der aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung unberücksichtigt bleibt, kann die Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Hier werden grundsätzlich 20 % der (auch altersbedingten) Pflegekosten und hauswirtschaftlichen Leistungen bei der Einkommensteuer angerechnet.
Unbedingt zu beachten ist folgendes: wer sein Haus oder seine Wohnung behinderten- oder altersgerecht umbaut, kann die Kosten dafür als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die steuerlichen Auswirkungen können immens sein, denn die Kosten für den Umbau sind in der Regel so hoch, dass der zumutbare Eigenanteil üblicherweise überschritten wird und sich somit auch jede weitere Ausgabe für Medikamente, ärztliche Maßnahmen oder ähnliches voll auswirken. Unter einen behindertengerechten Umbau fallen beispielsweise der Umbau in ein behindertengerechtes Badezimmer, die Kosten für die Schaffung eines ebenerdigen Schlafzimmers, die rollstuhlgerechte Verbreiterung von Türen oder auch der Einbau eines Treppenliftes.
Pflege und Vorsorge
Ein Notfall wie Krankheit oder Unfall sollte keinen von uns unvorbereitet treffen. Häufig sind die nächsten Verwandten/Ehegatte/Lebensgefährten der Ansicht, dass diese automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden können. Dem ist jedoch nicht so! Es ist daher angezeigt, wichtige Entscheidungen für Ihre Zukunft vorher schriftlich niederzulegen. So kann vor allem vermieden werden, dass fremde Personen über das eigene weitere Befinden entscheiden können.
Entsprechende Verfügungen bezeichnet man als Vorsorgevollmacht oder Betreuungs- bzw. Patientenverfügungen. Die für Sie zutreffenden Regelungen wollen sehr gut überlegt sein, sodass gerade hier Rechtsrat eingeholt werden sollte. Entsprechende Verfügungen können dann im sog. Vorsorgeregister, welches bei der Bundesnotarkammer geführt wird, hinterlegt werden.
Zu beachten ist, dass Kindesunterhalt nicht von der Steuer absetzbar ist, solange einem Elternteil die steuerlichen Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder zustehen.
Tipp:
Fällt der Kindergeldanspruch wegen Überschreiten der Altersgrenze weg, muss das Finanzamt die Unterhaltszahlungen von aktuell bis zu 8.472,00 Euro neben übernommenen Krankenversicherungsbeiträgen steuermindernd anerkennen. Hierunter fallen insbesondere die Unterstützungsleistungen (also Mietzuschüsse und Geld- bzw. Sachleistungen) für studierende Kinder. Das kann mitunter zu höheren Erstattungen führen als das vorher bezogene Kindergeld.